Mitglied der SCNAT

Die SGV setzt sich für die Förderung der Versuchstierkunde und das Vorantreiben des Tierschutzes und der ethischen Erwägungen bei Tierexperimenten ein. Diese Ziele sollen durch die Organisation der Ausbildung und des Informationsflusses innerhalb der wissenschaftlichen Gemeinschaft erreicht werden.mehr

Bild: LoveIsAFastSong, photocase.demehr

Was sind Tierschutzbeauftragte?

Anforderungen und Verantwortlichkeiten der Tierschutzbeauftragten in der Schweiz

Im Jahr 2018 wurde die Schweizer Tierschutzgesetzgebung aktualisiert und schreibt seither vor, dass jede Institution, in der Tierversuche durchgeführt werden, einen Tierschutzbeauftragten (AWO) benennen muss (Art. 129 TSchV). Während fast alle Institutionen bereits deutlich vor der Gesetzesrevision über Tierschutzbeauftragte verfügten, werden nun die Anforderungen und Verantwortlichkeiten der AWOs klar definiert.

Anforderungen (Art.129b; siehe unten):

Um von den Behörden als Tierschutzbeauftragte(r) anerkannt zu werden, muss eine Bewerberin/ein Bewerber über einen Hochschulabschluss im Bereich der Biowissenschaften und in vivo-Erfahrung von mindestens drei Jahren verfügen. Zudem muss der Kandidat bzw. die Kandidatin bereits als versuchsdurchführende Person von den Schweizer Behörden akkreditiert sein und einen speziellen Kurs für in vivo-Versuchsleitende (z.B. LTK Modul 2 / FELASA C) absolviert haben. Damit ist gewährleistet, dass nur qualifizierte und erfahrene Kandidaten die Rolle der Tierschutzbeauftragten übernehmen können.

Verantwortlichkeiten (Art. 129a; siehe unten):

Tierschutzbeauftragte haben zwei Hauptaufgaben. Erstens müssen die AWOs sicherstellen, dass das Antragsformular für einen Tierversuch vollständig ist, bevor es bei den kantonalen Veterinärbehörden eingereicht werden kann. Zweitens müssen die AWOs sicherstellen, dass das Gesuch für einen Tierversuch alle erforderlichen Informationen enthält, um das unerlässliche Mass gemäss Artikel 137 der Tierschutzverordnung zu beurteilen. Das unerlässliche Mass wird anschliessend durch das zuständige kantonale Veterinäramt und die kantonale Tierversuchskommission beurteilt.

Zusätzliche Aufgaben wie z.B. Kontrollen von Tierhaltungen und Tierversuchen können den Tierschutzbeauftragten von ihren Institutionen zugeteilt sein.

Link zur Gesetzgebung:

Hier finden Sie den Link zu den offiziellen Gesetzestexten der "Tierschutzverordnung" der Bundesbehörden. Die Gesetzestexte sind nur in den drei Amtssprachen der Schweiz verfügbar:

German: Tierschutzverordnung (TSchV)*

* für andere Sprachen folgen Sie bitte dem gleichen Link und ändern Sie die Sprache oben rechts auf der Webseite


Aufgaben von Tierschutzbeauftragten

Neben den in der Gesetzgebung beschriebenen Aufgaben (siehe oben) übernehmen alle Tierschutzbeauftragten viele weitere Aufgaben, um den humanen Umgang mit Tieren im Versuch zu unterstützen. Nachfolgend finden Sie eine Liste mit Beispielen von Aufgaben, die von Schweizer Tierschutzbeauftragten im akademischen Bereich und in der Industrie wahrgenommen werden.

  • Offizielle Kontaktperson des Instituts zu den kantonalen Behörden
  • Anwesenheit bei kantonalen Inspektionen am Institut
  • Unterstützung von Forschenden in allen Aspekten ihrer in vivo-Arbeit. Beispiele sind:
    - Onboarding von neuen Forschenden des Instituts in Bezug auf ihre in vivo-Rollen und Verantwortlichkeiten
    - Beratung von Forschenden beim Ausfüllen des Antragsformulars für eine Genehmigung zur Durchführung von Tierversuchen
    - Unterstützung der Forschenden bei der Erfüllung der Fortbildungspflicht (4 Tage in 4 Jahren)
  • Überprüfung von Anträgen (Neu-, Ergänzungs- und Verlängerungsanträge) für Tierversuche und Einreichung bei den Behörden (Formular A)
  • Überprüfung von Tierzahlmeldungen aus einem Antrag und Einreichung bei den Behörden (Formular C)
  • Durchführung von internen Laborbesuchen/Tierversuchskontrollen zur Sicherstellung der Einhaltung sämtlicher gesetzlicher und interner Vorgaben
  • Förderung der 3R